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Der Streit ums Fahren ohne Fahrschein

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Der Streit ums Fahren ohne Fahrscheinn – Weiterhin Straftat oder doch nur Ordnungswidrigkeit?
Seit vielen Jahren, wenn nicht Jahrzehnten ist stark umstritten, ob das Fahren ohne gültigen Führerschein tatsächlich gemäß § 265 a StGB als Straftat behandelt werden sollte. Viele Juristen und Politiker sind nämlich der Ansicht, dass das Erschleichen einer Leistung vielmehr als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden sollte und im Ergebnis nicht zu Geld- oder sogar Gefängnisstrafen führen sollte.

Das Erschleichen einer Leistung nach § 265 a StGB
Das Erschleichen einer Beförderung aus § 265 a StGB wird von vielen Menschen als unnötiger Straftatbestand bezeichnet und hinsichtlich seiner Erforderlichkeit angezweifelt. Die Kritik von Juristen, Politikern und der Allgemeinheit richtet sich in der Regel dagegen, dass durch die Qualifizierung der Leistungserschleichung als Straftat die sozial Schwachen noch stärker stigmatisiert und bestraft würden. Denn meist würden gerade die sozial Schwachen kein Ticket kaufen, weil sie es sich nicht leisten können. In der Folge müssen sie dann meist ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ entrichten, welches sie nicht selten ebenfalls nicht begleichen können und dann zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Kann diese nicht aufgebracht werden, folgt die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB.

Was erfordert das „Erschleichen “ einer Leistung?
Auch hierüber gibt es Streit zwischen Lehre und Rechtsprechung. So wird für die Bejahung der Erschleichung vonseiten der herrschenden Lehre ein Umgehen oder sogar Ausschalten von Sicherheitsvorkehrungen gefordert. Ein reines „Sitzen“ in Bus und Bahn würde dieser Anforderung nicht genügen. In der Rechtsprechung wird ein Erschleichen hingegen schon dann angenommen, wenn der Anschein des ordnungsgemäßen Verhaltens nicht eingehalten wird. Hinsichtlich der Rechtsprechung wird hier wohl auch so schnell keine Veränderung eintreten. Allerdings gibt es auf politischer Ebene viele Bestrebungen, das Delikt des Fahrens ohne Fahrschein nur noch als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Die Bundesländer Berlin und Thüringen haben hierzu schon im Jahr 2019 eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht.

Es gibt auch Argumente für das Festhalten am Straftatbestand
Es gibt aber auch Stimmen, die am Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen festhalten möchten. Und zwar deshalb, weil kein logischer Grund dafür vorliegt, das Erschleichen einer Beförderung für weniger „schlimm“ zu halten als das Erschleichen des Zugangs zu Fußballspielen oder zu Opernaufführungen.

Neue Überprüfung steht an
Derzeit strebt die neue Bundesregierung eine Überprüfung der Strafen fürs Schwarzfahren an. Geprüft werden insbesondere die Berechtigung, Handhabbarkeit und Wertungswidersprüche der jetzigen Regelungen. Man darf gespannt sein, was bei dieser Überprüfung rauskommt. Wer sich informieren lassen möchte findet beispielsweise bei straf-verteidigung-hamburg.de Hilfe